Satzung:

Satzung Kinder- und Jugendcircus Peperoni e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendcircus Peperoni e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe mit dem Ziel, dass junge Menschen mit und ohne besonderen Förderbedarf durch die Weiterentwicklung der motorischen, kreativen und künstlerischen Fähigkeiten in ihrer Entwicklung positiv beeinflusst werden. So wird dazu beigetragen, dass sie zu eigenverantwortlichen und sozialkompetenten Persönlichkeiten heranwachsen.

Zweck des Vereins ist ebenso die Förderung kultureller Zwecke und die unmittelbare Förderung der Kunst. Insbesondere umfasst dies die Bereiche der darstellenden und bildenden Kunst und Musik in Bezug auf zirzensische Inhalte und Bühnenwerke.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung eines sportlichen Bewegungsangebots in Form von regelmäßigen Übungsstunden und in der Durchführung von gemeinsamen, den Bedürfnissen der Jugend entsprechenden Aktionen und Zirkusveranstaltungen.

(4) Ebenso sollen Übungsstunden und Workshops für Menschen mit und ohne besonderen Förderbedarf mit pädagogischem Schwerpunkt stattfinden.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Grundsätze

(1) Der Verein ist parteipolitisch neutral.

(2) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft. Er wendet sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie gegen antidemokratische, nationalistische und antisemitische Tendenzen. Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationsbiographie und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Er tritt allen auftretenden Diskriminierungen und Benachteiligungen von Menschen entgegen, insbesondere wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Menschen mit besonderem Förderbedarf, oder wegen ihres Geschlechts.

(3) Der Verein verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob es sich um körperliche, seelische oder sexualisierte Gewalt handelt, und verwendet zur Umsetzung ein regelmäßig zu aktualisierendes Schutzkonzept.

§ 5 Beteiligung an Gesellschaften

Der Verein hat das Recht, Gesellschaften zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder eine vom Vorstand beauftragte Person. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung.

(3) Allen Mitgliedern steht das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.

(4) Der Verein besteht aus

a. jugendlichen aktiven Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

b. erwachsenen aktiven Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

c. passiven Mitgliedern

d. Ehrenmitglieder

(5) Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Löschung.

b. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von vier Wochen zulässig.

c. durch Ausschluss aus dem Verein:

Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat oder ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied zu begründen und schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats angerufen werden.

§ 7 Beiträge

  • Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassenwart/in.

  • Der Vorstand kann um bis zu sieben Personen auf maximal zehn Personen erweitert werden. Dieser erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er soll an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Er soll insbesondere die Einbeziehung der Eltern in die Vereinsarbeit fördern und koordinieren.
  • Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassenwart/in haben gerichtlich und außergerichtlich Alleinvertretungsrecht.

  • Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt, seine Wiederwahl ist zulässig.

  • Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

  • Verringert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode durch Ausscheiden auf unter drei Personen, bestimmt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.

  • Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

  • Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Übungsstätte bestellt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung per E-Mail in Textform an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse einzuberufen. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse mitgeteilt haben, werden per Brief eingeladen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

  • Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
    • Wahl des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen
    • Entscheidung über die Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes
    • Wahl von Ehrenmitgliedern

  • Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens vier Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.

  • Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  • Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

  • Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder diesen Antrag schriftlich stellen.

    1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit Begründung auf der Geschäftsstelle des Vereins in Schriftform eingereicht werden. Soweit es sich um Anträge auf Änderung der Satzung handelt, müssen diese spätestens zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt und können nicht Gegenstand der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sein.

  • Das Protokoll der gesamten Sitzung ist schriftlich abzufassen und von der Versammlungsleitung und der/dem ProtokollantIn zu unterzeichnen.

  • Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 11 Geschäftsführung

  • Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle des Vereins und nimmt alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung wahr. Sie/Er vertritt hierbei den Verein einzeln. Näheres wird in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt.

  • Die/der GeschäftsführerIn ist besonder/e/r VertreterIn gem. § 30 BGB.

  • Die/der GeschäftsführerIn nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil, soweit diese nicht im Einzelfall etwas anderes beschließen.

§ 12 Vergütungen für die Tätigkeit im Verein

  • Die Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

  • Bei Bedarf können Ämter im Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  • Im Übrigen haben Mitglieder und MitarbeiterInnen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  • Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 13 Datenschutz

  • Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht-automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
  • Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

§ 14 Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte LiquidatorInnen.

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

  • Das Vermögen fließt dem übergeordneten Dachverband zu, der dies für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft.

Heidelberg, den 25.01.2026